Stiftungszweck der Familie Schrade Stiftung

Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der Zwecke Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, des Wohlfahrtswesen, der Behindertenhilfe, des Tierschutzes, Sports sowie mildtätiger Zwecke einer anderen Körperschaft oder die finanzielle Unterstützung der zuvor genannten Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wobei die finanzielle Förderung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

Der mildtätige Stiftungszweck wird solange und soweit möglich im Alb-Donau-Kreis und in Oberschwaben verwirklicht durch

  1. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Kinderheime, Hospize, Tafeln).
  2. die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannten Personen.

Der gemeinnützige Stiftungszweck wird solange und soweit möglich im Alb-Donau-Kreis und in Oberschwaben verwirklicht, insbesondere durch die Förderung von

  1. Maßnahmen und Programmen zur Krebsforschung,
  2. Maßnahmen und Projekten im künstlerischen, vor allem im musikalischen Bereich,
  3. Einrichtungen und Programmen des DRK, insbesondere des Kreisverband Ulm e.V.,
  4. Projekten im Bereich der Behindertenarbeit,
  5. Einrichtungen wie beispielsweise Tierheime, Gnadenhöfe, sowie Programme zur Förderung des Tierschutzes und zur Verhinderung von Tierquälerei,
  6. Sportvereine

Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.

Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO.

Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.

 

Nach oben